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Schubhaft nur 'so kurz wie möglich'
Verhängung von Schubhaft bei negativer Prognose zulässig - Aber keine 'Schubhaftautomatik'
Wien (APA) - Einmal mehr haben die Verfassungsrichter auch klar gestellt, dass die Schubhaft gegen Asylwerber nur 'so kurz wie möglich' dauern darf. Anlass: Die Behörden hatten die Schubhaft in einem konkreten Fall aufrechterhalten, obwohl der betreffende Asylwerber zum Asylverfahren zugelassen wurde und eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekam. Das Fremdenrecht erlaube aber keine Schubhaft ohne Vorliegen konkreter Gründe, heißt es in einer VfGH-Aussendung vom Mittwoch.
Die Behörden gehen demnach davon aus, dass die einmal verhängte Schubhaft gegen Asylwerber ohne weiteres bis vier Wochen nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages andauern darf - im konkreten Fall trotz späterer Zulassung zum Asylverfahren. 'Diese Vorgangsweise ist verfassungswidrig', heißt es seitens des Verfassungsgerichtshofes. Und: 'Das Gesetz legt fest, dass die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern hat.'
Die Schubhaft darf demnach nur so lange aufrechterhalten werden, 'bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann'. Die entsprechenden Schubhaft-Bescheide wurden aufgehoben.
Grundsätzlich zulässig ist nach Ansicht der Verfassungsrichter die Verhängung von Schubhaft, wenn anzunehmen ist, dass der Asylantrag zurückgewiesen wird. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, eine entsprechende Bestimmung im Fremdenpolizeigesetz aufzuheben, wurde nicht statt gegeben. Allerdings verweisen die Verfassungsrichter einmal mehr darauf, dass eine 'Schubhaftautomatik' auch in diesem Fall verboten ist: Die 'Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft' müsse in jedem Einzelfall geprüft werden.
Quelle: APA, 11.07.2007
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