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Fall der Woche



Trotz Bescheid über Rechtswidrigkeit weiterhin in Schubhaft


Zwei junge Somalierinnen reisten am 19.9.2007 in Österreich ein, wurden von Sicherheitsbeamten aufgegriffen und unverzüglich in Schubhaft genommen. Die zwei Cousinen (19 und 20 Jahre jung) sind aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus ihrem Heimatland Somalia geflohen. Die Behörde stellte als Grund für die Schubhaft lapidar fest, dass sich die zwei Somalierinnen illegal im Bundesgebiet befänden und keine Anstalten gemacht hätten, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Tatsächlich hatten sie jedoch keinerlei Verhalten gesetzt, das ein besonderes Sicherungsbedürfnis in Schubhaft rechtfertigen würde und waren zudem seit dem Tag ihrer Einreise in Schubhaft. Zudem hatten sie Asylanträge gestellt, wodurch sie sich während des Verfahrens legal in Österreich befanden.

Gemäß den Grundsätzen des Verwaltungsgerichthofes war die Schubhaft jedenfalls nach dem 24.9.2007 als unrechtmäßig anzusehen, nachdem die Mitteilung vom Bundesasylamt eingelangt ist. Wie üblich wären die Somalierinnen nach Einbringung des Asylantrages in einer Erstaufnahmestelle und Betreuungsstelle unterzubringen gewesen, hätten somit über eine ordnungsgemäße Unterkunft verfügt und wären auch jederzeit für die Behörden erreichbar gewesen. Statt dessen mussten sie bis 6.12.2007 in Schubhaft verbleiben, wo sie 1 Stunde Hofausgang hatten und ansonsten in einer Zelle mit anderen Frauen verharren mussten.

Nachdem die Schubhaft der beiden Frauen vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) als rechtswidrig erkannt wurde, wurde die eine der beiden Cousinen sozusagen auf die Straße gesetzt. Die andere wurde zu einer Einvernahme vorgeführt, wo ihr bekannt gegeben wurde, dass sie unter Änderung des Haftgrundes einen weiteren Tag im Polizeianhaltezentrum verbringen müsse, da es einen Flugtermin für ihre Abschiebung gäbe.
Gegen diese Maßnahme wurde erneuerlich eine Beschwerde eingebracht. Obwohl die Asylwerberin kein eindeutiges Verhalten gesetzt habe, das einen Anhaltspunkt liefern würde, dass sie sich dem Verfahren entziehen würde, sei die Schubhaft rechtswidrig fortgesetzt worden. Des Weiteren habe sich die Behörde damit über den Bescheid des UVS einfach hinweggesetzt. Auch dieser Beschwerde wurde stattgegeben und die Vorgehensweise der Fremdenpolizei klar als rechtswidrig beurteilt. Die Somalierin wurde am nächsten Tag nach Italien zurückgeschoben.

 








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