Zuständigkeitsfrage entscheidet über Dauer der Schubhaft
Herr I., ein Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde als Insasse des Reisezuges Wien - Rom einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er keine Papiere und kein Geld bei sich hatte, wurde er erkennungsdienstlich behandelt und stellte daraufhin einen Asylantrag. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass Herr I. zuvor schon in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, woraufhin er von den österreichischen Behörden zur Sicherung des Verfahrens der Ausweisung in Schubhaft genommen wurde. Das Aufnahmegesuch wurde von der Slowakei zunächst negativ beantwortet, daraufhin richtete die Asylbehörde einen Remonstrationsantrag an die Slowakei. Obwohl in der vorgesehenen Frist keine Antwort der Slowakei erging, wurden zahlreiche 'interne' Fristen gesetzt, die die Slowakei ungeschehen verstreichen ließ. Gegen all diese Verzögerungen erhob Herr I. Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Steiermark, der die Beschwerde abwies, weil ja im Remonstrationsverfahren keine Antwortpflicht des ersuchten Staates bestehe und der ersuchende Staat ja nicht automatisch bei Verstreichen der Frist für den Asylwerber zuständig werden würde.
Herr I. ist jedenfalls der Leidtragende dieser Zuständigkeitsfrage und muss seit über vier Monaten in Schubhaft auf seine Überstellung in die Slowakei warten.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein... mehr
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