Die tschetschenische Familie A. wurde auf Grund der Einleitung eines sog. Dublinverfahrens (Zuständigkeitsprüfung, welcher EU-Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist) getrennt.
Herr A. wurde in Oberösterreich in Schubhaft genommen. Sein 3-jähriger Sohn, der bereits in Tschetschenien seine Mutter verloren hatte, und die 17-jährige hochschwangere Ehefrau wurden im Burgenland in einer Pension ins sog. Gelindere Mittel genommen. Die junge, im achten Monat schwangere Ehefrau, die mit Schwangerschaftskomplikationen zu kämpfen hatte, musste sich überdies alleine um ihren Stiefsohn kümmern. Auch als bekannt wurde, dass Frau A. demnächst ins Spital müsse, konnte keine Entlassung des Herrn A. aus der Schubhaft erwirkt werden. Ebenso wenig wurde er zumindest in dasselbe Bundesland verlegt. Für die Pflege des kleinen tschetschenischen Buben fühlte sich in dieser Notsituation auch das Jugendamt nicht zuständig. Eine Tante, die als anerkannter Flüchtling in Tirol lebt, konnte indes den 3-Jährigen nicht bei sich zur Pflege nehmen, da der Bub auf Grund des Gelindern Mittels den Bezirk nicht verlassen durfte. Herr A. konnte wegen der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht einmal bei der Geburt seines Kindes dabei sein und seiner Frau beistehen. Diese Stresssituation und die Sorge um ihren Mann führte bei Frau A. zu schwersten psychischen Problemen, weshalb sie längere Zeit in fachärztliche Behandlung musste.
Das Asylverfahren der Familie wurde in Österreich zugelassen.
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