Ein junger Afghane flüchtete nach Griechenland. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt und laut seinen Angaben von Polizisten geschlagen. Er gab vor der österreichischen Behörde an, dass er in Griechenland schriftlich aufgefordert wurde, das Land zu verlassen, ohne dass ihm die Möglichkeit einer Asylantragstellung gegeben wurde. Der junge Mann flüchtete weiter nach Österreich.
Im Zuge seiner Einvernahmen beteuerte er stets, jünger als 18 Jahre zu sein. Aufgrund der Aktenlage der griechischen Behörden und laut österreichischer Behörde auf Grund 'des Auftretens, des Aussehens und der sprachlichen Artikulation' wurde er beim Bundesasylamt als volljährig erklärt, in Schubhaft genommen und ein sog. Dublinbescheid erlassen. Dies hätte seine Zurückschiebung nach Griechenland bedeutet. Nachdem in der Berufung unter anderem die Volljährigkeitserklärung der Behörde gerügt wurde, wurde durch die zweite Instanz (UBAS) nach ärztlicher Untersuchung und einem darauf folgenden ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der Berufungswerber minderjährig ist und daher der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen wurde. Auch aus den vorliegenden Unterlagen waren keine Hinweise zu erkennen, die die Annahme der Behörde (betreffend der angeblichen Volljährigkeit) nachvollziehbar machten.
Der Asylwerber wurde daraufhin aus der Schubhaft entlassen.
Hätte die Asylbehörde in angemessener Weise ermittelt, hätte die Minderjährigkeit bereits früher erkannt werden können. Die Schubhaft hätte nicht angeordnet werden dürfen, da das Verfahren (wie auch der UBAS in seiner Entscheidung feststellt) in Österreich zu führen ist.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein... mehr
Eine Initiative des Forum Asyl
amnesty international | asylkoordination österreich | Caritas | Diakonie | Integrationshaus | Österreichisches Rotes Kreuz | Volkshilfe
Impressum: Forum Asyl | info@fluchtistkeinverbrechen.at | www.fluchtistkeinverbrechen.at