Anfang September meldete sich eine Asylwerberin aus Afghanistan mit ihrem dreijährigen Sohn und in Beleitung eines Bekannten in der Früh in der Beratungsstelle einer Hilfsorganisation. Nachdem sie sich für ein Gespräch angemeldet hatte, ging sie zur Erstaufnahmestelle, um gemeinsam mit ihrem Ehemann den Asylbescheid abzuholen. Ihr kleines Kind wartete in der Zwischenzeit mit ihrem Bekannten in der Beratungsstelle. Gleichzeitig mit der Entgegennahme des Bescheides wurde sie zusammen mit ihrem Mann der Polizei übergeben, um in Schubhaft genommen zu werden. Auf den Umstand, dass sich das Kind noch in der Beratungsstelle befand, wurde keine Rücksicht genommen. Über einen anderen afghanischen Asylwerber erfuhr die Beratungsstelle zufällig von der Festnahme der Mutter.
Durch telefonische Intervention der Hilfsorganisation bei der Polizei konnte zwar die Festnahme bzw. Inschubhaftnahme nicht verhindert werden, jedoch zumindest erwirkt werden, dass das Kind nicht wie befürchtet von Polizisten ohne seine Mutter abgeholt wurde. Frau und Kind wurden ins gelindere Mittel genommen, der Mann in Schubhaft. Gegen den negativen Asylbescheid wurde Berufung erhoben, er ist somit nicht rechtskräftig.
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