Nachdem die Erstaufnahmestelle des Bundesasylamts einem Kurden aus der Türkei ankündigt, dass sie ihn nach Rumänien zurückzuschicken beabsichtigt, kommt er in Schubhaft.
Bereits am fünften Hafttag wird er wegen extremer Suizidgefährdung in die psychiatrische Klinik eingewiesen. Nach einem einwöchigen Klinikaufenthalt wird er wieder in der Betreuungsstelle des Bundes aufgenommen. Fünf Wochen später wird er erneut in Schubhaft inhaftiert, nachdem Rumänien der Übernahme des Asylwerbers zustimmt. Der vom Bundesasylamt beauftragte psychiatrische Gutachter beschreibt ihn als antriebslos und vermindert belastbar. Die Überstellung nach Rumänien sei aus seiner Sicht unter der Vorraussetzung einer antidepressiven Therapie vor und während der Überstellung möglich und psychologische Gespräche empfehlenswert. Ob dies in der Schubhaft gewährleistet ist, interessiert die Fremdenpolizei nicht. Sie glaubte, dass der Asylwerber sich durch den Asylantrag nur ein Aufenthaltsrecht erschleichen wolle und ohne Haft sofort untertauchen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat erklärte jedoch die Haft für rechtwidrig, weil der Asylwerber kein Verhalten gesetzt hat, dass diese Annahme rechtfertigen könnte.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein... mehr
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