Herr E. aus Tschetschenien flüchtete gemeinsam mit seiner Frau Mitte September nach Österreich. Gleich nach der Stellung eines Asylantrages an der Grenze wird er in Schubhaft genommen. Die Familie seiner Frau lebt in Vorarlberg als anerkannte Flüchtlinge, für Herrn und Frau E. war es daher das Naheliegendste, zu ihren Familienangehörigen zu flüchten.
Die Asylbehörden leiteten jedoch ein sog. Dublinverfahren ein.
Herr E. ist schwer behindert, er verfügt nur über ca. 3 Prozent Sehkraft und ist daher ständig auf Hilfe von anderen angewiesen. Seine im achten Monat schwangere Frau und er haben sich bei der Flucht über die Grenze verloren. Herr E. ist in Schubhaft doppelt belastet: einerseits quälen ihn die Sorgen um seine schwangere Frau, über deren Aufenthalt er anfangs nichts in Erfahrung bringen kann, andererseits ist er darauf angewiesen dass ihn Mithäftlinge bei sämtlichen alltäglichen Handgriffen (Essen, Hygiene,…) unterstützen.
Nach Interventionen durch die Schubhaftbetreuung wurde Herr E. nach zwei Wochen aufgrund seiner schweren körperlichen Beeinträchtigungen noch einmal auf seine Haftfähigkeit überprüft und als haftunfähig entlassen. Wieder war seine erste Intention, zu seiner Familie nach Vorarlberg zu fahren. Dort wurde ihm die Aufnahme in Grundversorgung verweigert. Er und seine schwangere Frau, die sich bei der Verwandtschaft wieder getroffen haben, sind derzeit obdachlos.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein... mehr
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