Herr S., ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste über Polen nach Österreich ein und hielt sich mit seiner Familie bis zur Festnahme ständig in Traiskirchen auf. Sein Gesundheitszustand war sehr bedenklich, da neben Augen-, Kopf- und Herzschmerzen auch eine Traumatisierung nachgewiesen werden konnte.
Der Asylantrag wurde in erster Instanz abgewiesen, aber die fristgerechte Berufung bewirkte letztendlich doch eine Zulassung des Verfahrens. Nichtsdestotrotz wurde Herr S. ca. fünf Monate nach Zulassung des Verfahrens in Schubhaft genommen, da angeblich Polen für sein Verfahren zuständig sei. Gegen dieses willkürliche Vorgehen der Behörde erhob Herr S. eine Schubhaftbeschwerde gegen den UVS des Landes Niederösterreich. In der Entscheidung des UVS wurde, neben der Bejahung der Zuständigkeit Polens, der schlechte Gesundheitszustand des Herrn S. völlig ignoriert, da es ja medizinische Betreuung auch in der Schubhaft gäbe. Herr S. erhob dagegen Beschwerde beim VfGH, der die Schubhaft letztendlich als unverhältnismäßig und nicht notwenig erachtete. Zudem sei keine Ermittlungstätigkeit zum Haftgrund erfolgt und somit das Recht auf persönliche Freiheit des Herrn S. verletzt.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein... mehr
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