Herr Z., ein junger Mann tschetschenischer Staatsangehörigkeit, stellte im Jahre 2004 einen Asylantrag in Österreich, welcher von der Behörde zurückgewiesen wurde, weil Tschechien für sein Verfahren zuständig erklärt wurde. Herr Z. legte gegen diesen Bescheid Berufung ein, wurde jedoch schon eine Woche vor der Entscheidung der Berufungsbehörde nach Tschechien rücküberstellt. Er hielt sich dann zwei Jahre in Tschechien auf, bekam dort aber einen negativen Bescheid und sollte abgeschoben werden. Deshalb kam er wieder nach Österreich und stellte im November erneut einen Asylantrag.
Herr Z. wurde sofort in Schubhaft genommen, im November 2006 langte ein erstes psychotherapeutisches Gutachten, welches eine höhergradige post-traumatische Belastungsstörung feststellte, bei der Behörde ein. Herr Z. wurde dennoch nicht entlassen, sondern erhielt im Jänner 2007 neuerlich einen Bescheid, laut welchem Tschechien für sein Verfahren zuständig sei. Herr Z. erhob erneut Berufung gegen die Rücküberstellung nach Tschechien, welcher die Berufungsbehörde aufgrund seiner Traumatisierung stattgab. Daraufhin wurde er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht, erhielt eine Ladung für eine Einvernahme beim Bundesasylamt Eisenstadt. Erneut wurde die Zuständigkeit Tschechiens entschieden und Herr Z. wurde direkt nach dem Interview in Schubhaft genommen. Im Mai 2007 wurde Herr Z. wiederum von seinem Psychotherapeut (diesmal in der Schubhaft) untersucht und ein zweites Traumatisierungsgutachten wurde erstellt. Dieses besagte, dass sich der Zustand von Herrn Z. weiter verschlechtert hat und eine kürzlich erfolgte Retraumatisierung wurde festgestellt. Es wurde in der Folge sowohl Berufung gegen die Zuständigkeit Tschechiens als auch eine Schubhaftbeschwerde erhoben, wobei die Beschwerde gegen die Schubhaft abgelehnt wurde.
Im Juni 2007 wurde Herr Z. von einem Psychiater aufgrund der Traumatisierung für haftunfähig befunden und entlassen.
Der aus Moldawien stammende Schubhäftling Herr S. verlor in seiner Jugend ein Bein ... mehr
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