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Forderungen
Forderungen zu Gründen und Dauer der Schubhaft
Derzeitige Situation
Das seit 1.1.2006 in Geltung stehende Fremdenrechtspaket bewirkt, dass Schubhaft schon in einem sehr frühen Stadium des Asylverfahrens verhängt werden kann. So kann Schubhaft bereits auf den Verdacht hin, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrages nicht zuständig sein könnte, angeordnet werden; spätestens mit einer entsprechenden Mitteilung im Zulassungsverfahren erfolgt in den meisten Fällen die Inhaftierung. Vom gelinderen Mittel wird in der Regel nur bei Familienangehörigen Gebrauch gemacht, wenn zumindest ein Familienmitglied in Schubhaft angehalten wird. Im Jahr 2006 wurden insgesamt 2.700 AsylwerberInnen in Schubhaft gehalten, davon 1.330 wegen des bloßen Verdachts der Unzuständigkeit Österreichs.
Weiters wurde auch die Verfahrenszulassung von Folteropfern und Traumatisierten (§ 24 b AsylG 1997 idF 2003) beseitigt, womit auch diese besonders Schutzbedürftigen nunmehr in Schubhaft genommen werden können. Anstelle der Zurverfügungstellung einer adäquater Behandlung und Betreuung erfolgt ohne entsprechende Rücksichtsnahme auf den Einzelfall eine Inschubhaftnahme. Inhaftierung bzw. die Androhung einer Abschiebung führen bei traumatisierten und/ oder gefolterten Menschen regelmäßig zu einer Retraumatisierung und damit zu einer Verschlechterung der Symptome und Verschärfung der psychischen Krisensituation.
Außerdem wurde die höchstzulässige Dauer der Schubhaft gem. § 80 Abs. 4 FPG auf 10 Monaten verlängert. Die Schubhaft wird häufig auch trotz Zulassung des Verfahrens fortgesetzt. Ein ausreichender Rechtsschutz ist durch die sehr unterschiedliche und vielfach abweisende Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Höchstgerichte bisher nur unzureichend gegeben.
Forderungen
1. Keine Schubhaft für AsylwerberInnen
Grundsätzlich soll gegen AsylwerberInnen keine Schubhaft verhängt werden; sofern unbedingt erforderlich soll sie auf jene Menschen eingeschränkt werden, bei denen ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Verfahren vorliegt und keine freiwillige Ausreise erfolgte, wobei auch hier Alternativen zur Haft bevorzugt eingesetzt werden sollen.
2. Jedenfalls keine Schubhaft für AsylwerberInnen während der Prüfung, welches Land für das Asylverfahren zuständig ist ('Dublin-Verfahren')
Die Aufnahme-Richtlinie (RL 2003/9/EG vom 27.03.2003) der EU verpflichtet zur Gewährleistung von Mindeststandards, solange die betroffene Person als Asylwerber/in im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Schubhaft bei Dublin-Fällen findet darin keine Deckung. Auch aus der in der Dublin-Verordnung u. a. vorgesehenen überwachten Überstellung kann die Schubhaft zur Verfahrenssicherung nicht abgeleitet werden. Daher wird die Umsetzung der EU-weit garantierten Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie dringend eingefordert.
3. Jedenfalls keine Schubhaft für Personen mit besonderen Bedürfnissen (Minderjährige, Traumatisierte, Schwangere, Alte, Kranke, Menschen mit Behinderung)
Bei besonders schutzbedürftigen Personen soll der Empfehlung des Menschenrechtsbeirates gefolgt werden und eine verpflichtende Anwendung des gelinderen Mittels gesetzlich verankert werden. (1)
Von der Verhängung von Schubhaft über Minderjährige ist generell Abstand zu nehmen. (2) Die 'Volljährigkeitsannahme' bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Fremdenpolizeigesetz soll abgeschafft werden; die gesetzliche Vertretung von allen unbegleiteten minderjährigen Kindern/ Jugendlichen durch den Jugendwohlfahrtsträger sollte auch im fremdenrechtlichen Verfahren gesetzlich zwingend vorgesehen sein.
GENERELL darf die Haft nur letztes Mittel sein und muss auf die kürzest notwendige Dauer beschränkt sein.(3)

(1) Siehe Empfehlung des Menschenrechtsbeirats 293.(4.) aus 05/2006.
(2) Siehe Empfehlung des Menschenrechtsbeirats 50.(20.) und 52.(20.) aus 07/2000 sowie Art 37b Kinderrechtskonvention.
(3) Siehe das für das Verwaltungsstrafen im Allgemeinen festgesetzte Höchstmaß von 6 Wochen (§ 12 Verwaltungsstrafgesetz 1991).

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