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Forderungen
Forderungen zum Rechtsschutz in der Schubhaft
Derzeitige Situation
Fremdenpolizeibehörden kommen derzeit ihrer Pflicht zur Anleitung und Belehrung unvertretener Schubhäftlinge nur auf unzureichende Weise nach, dies teils wegen Verständigungsschwierigkeiten, teils weil die Manuduktionspflicht der Behörde gesetzeswidrig auf Schubhaftbetreuungs-einrichtungen abgewälzt wird. Zudem ist es für die Betroffenen de facto nicht möglich, eigenständig ein Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schubhaft zu ergreifen. Von der Schubhaftbetreuung ausdrücklich ausgenommen ist die rechtliche Beratung. Ein Zugang zu kostenloser rechtlicher Unterstützung ist somit nicht gewährleistet.
Forderungen
4. Unverzügliche Information über die Haftgründe und Rechte von Schubhäftlingen unter Beiziehung von qualifizierten DolmetscherInnen
Um die Einhaltung der im FPG normierten Informationspflichten der Schubhaftbehörde zu gewährleisten, soll der angehaltene Flüchtling schriftlich in seiner Muttersprache oder einer ihm/ ihr sonst ausreichend verständlichen Sprache sowie auf eine für Laien verstehbare Weise über seine/ ihre Haftgründe in Kenntnis gesetzt werden.
Zur Information über die Rechte eines Schubhäftlings soll in der Schubhaft ein 'Merkblatt über seine/ ihre Rechte' aufliegen, welches in den gängigen Muttersprachen abgefasst und auf verständliche Art und Weise verfasst sein soll. Dieses soll jedenfalls über ein Besuchsrecht von Angehörigen und RechtanwältInnen bzw. Rechtsbeiständen sowie Kontaktaufnahme zu diesen beinhalten. Auf die Bedürfnisse von AnalphabetInnen muss entsprechend der Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates (1) Bedacht genommen werden.
5. Kostenlose unabhängige Rechtsberatung innerhalb von 24 Stunden
Schubhäftlingen soll entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden. (2)
6. Umgehende und regelmäßige automatische gerichtliche Haftprüfung samt Haftverhandlung mit Möglichkeit der Verfahrenshilfe
Zur Überprüfung einer möglichen ungerechtfertigten Anhaltung gilt es, in zeitlicher Nähe zur Haftverhängung eine an die zwingende Haftprüfung im strafgerichtlichen Verfahren angelehnte 'automatische' Haftprüfung durch ein Gericht betreffend die formale Korrektheit und inhaltliche Begründetheit sowie der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gesetzlich zu verankern.

(1) Siehe Empfehlung des Menschenrechtsbeirates 135.(5.) aus 02/2007.
(2) Siehe Bericht des CPT vom 21.07.2005; siehe auch den Bericht und die Empfehlungen des Menschenrechtsbeirats 'Information für angehaltene Personen' aus März 2002.
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