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Forderungen zu den Schubhaftbedingungen

Derzeitige Situation

Schubhaft ist keine Strafhaft, d.h. sie steht in keinem Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Delikt, sondern ist ein bloßer Verwaltungsakt, um die Abschiebung von Menschen zu gewährleisten, die sich ohne gesetzliche Grundlage im Land aufhalten. Die Bedingungen in der Schubhaft sind häufig wesentlich schlechter als in Strafanstalten. Viele Schubhäftlinge sind weder über ihren Status noch über ihre Rechte informiert.

Die Zeit in Schubhaft, welche bis zu zehn Monate andauern kann, gestaltet sich für viele Häftlinge sehr eintönig und besteht vorwiegend aus Essen, Schlafen und einer Stunde Spaziergang. Für die Häftlinge ist das oft monatelange Warten ohne sinnvolle Beschäftigung zermürbend. Tagesstrukturierende Maßnahmen fehlen gänzlich.
Für Besuchsrecht bzw. telefonische Kontakte zur Außenwelt gibt es keine verbindlichen Standards. Kontakte zu Angehörigen sind limitiert bzw. werden überwacht. Schubhäftlinge werden meist beim Telefonieren beaufsichtigt bzw. dürfen nur zu bestimmten Zeiten telefonieren oder kann dies gänzlich untersagt werden.

Auch das Recht auf freie Religionsausübung wird beeinträchtigt: Schubhäftlinge verlieren durch die fehlende Struktur im Tagesablauf oft jegliches Zeitgefühl und Geistliche haben durch ungeregeltes Besuchsrecht eingeschränktes Zutrittsrecht.

Auch hinsichtlich der Prüfung der Haftfähigkeit bzw. der medizinischen Versorgung von Schubhäftlingen gibt es in der Praxis keine allen Empfehlungen gerecht werdenden einheitlichen Standards. Zudem wurde mit dem neuen Fremdenrechtspaket die Möglichkeit der Zwangsernährung von hungerstreikenden Schubhäftlingen eingeführt.

Forderungen

  • 7. Alternative Anhalteformen zur Schubhaft
  • Nach dem Angebot einer freiwilligen Rückkehr innerhalb eines qualifizierten Beratungsgesprächs soll zunächst das gelindere Mittel zur Anwendung kommen. Erst bei einem Verstoß gegen die dort angeordneten Auflagen darf Schubhaft verhängt werden. Schubhaft soll nicht in Polizeigefängnissen vollzogen werden, sondern angehaltene AsylwerberInnen sollen in ihren Bedürfnissen gerecht werdenden Unterkünften untergebracht und professionell betreut werden.

  • 8. Schubhäftlinge brauchen Tagesstruktur, Beschäftigungsangebote, allgemeines Besuchsrecht und die Möglichkeit auf freie Religionsausübung
  • Zur Verbesserung der Situation von Schubhäftlingen und damit von dienstversehenden BeamtenInnen bzw. zur Reduktion von Konflikten ist ein geregelter Alltag für Schubhäftlinge unverzichtbar. Möglichkeiten einer Beschäftigung müssen geschaffen werden so wie etwa das Heranziehen zu Hausarbeiten oder die Möglichkeit einer bezahlten Beschäftigung analog zur Strafhaft.

    Es sollten einheitliche Regelungen betreffend Besuchsrecht bzw. telefonische Kontakte getroffen werden, die den Umstand, dass es sich keine Strafhaft handelt, Rechnung tragen und die Privatsphäre des Schubhäftlings berücksichtigen.

    Die freie Religionsausübung muss gewährleistet sein: Geistlichen aller in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaften muss ein (uneingeschränktes) Zutrittsrecht zu den Polizeianhaltezentren gewährt werden; praktizierende Gläubige müssen zu den ihnen vorgeschriebenen Stunden beten können.

  • 9. Schubhäftlinge brauchen sprachlich kompetente und behördenunabhängige medizinische Betreuung
  • Jede/r Angehaltene muss das Recht haben, von einem Arzt bzw. einer Ärztin seiner/ ihrer Wahl untersucht zu werden, und eine ausreichende Versorgung mit den für seinen/ ihren Gesundheitszustand erforderlichen Medikamenten muss sichergestellt sein. Für die ärztliche Untersuchung muss ein/e DolmetscherIn der jeweiligen Landessprache des/ der Betroffenen zur Verfügung gestellt werden (1). Entsprechend den Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates soll eine personelle Trennung der AmtsärztInnen dahingehend erfolgen, dass einem Teil ausschließlich kurative dem anderen ausschließlich begutachtende Tätigkeiten zukommt. (2)

    Da es sich bei der Schubhaft um keine Strafhaft handelt, ist eine Zwangsernährung von Schubhäftlingen mangels Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verfassungsrechtlich nicht gedeckt und ist demnach wieder aufzuheben.


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    (1)  Siehe Bericht des Menschenrechtsbeirates zur Gesundheitsversorgung in Schubhaft aus 02/2007.

    (2)  Siehe Empfehlung des Menschenrechtsbeirates 165.(3.) aus 02/2007.



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    Forderungskatalog Langfassung [.pdf, 288kb]
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